Förderung
Meldungen
Referenten der oberbayerischen Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten informieren Sie rund um die Flächenförderung. Mehr
Maßnahmen zur Förderung der Weidehaltung in Bayern
© Birgit Gleixner, LfL
Mit der Zusammenstellung von "Maßnahmen zur Förderung der Weidehaltung in Bayern" richtet das Staatsministerium seinen Blick auf das Thema Weidehaltung von landwirtschaftlichen Nutztieren. Landwirtschaftliche Betriebe erhalten so umfassende Informationen rund um die Weidehaltung. Im Fokus steht dabei die Rinderhaltung.
Weitere Infos - Staatsministerium
Förderantragstellung
Bayerisches Sonderprogramm Landwirtschaft Digital (BaySL Digital)
Für Landwirte, die z. B. in Agrarsoftware, chemiefreie Beikrautregulierung oder in Sensorik in der Tierhaltung investieren wollen, ist die Förderantragstellung wieder möglich. Nach der neuen Förderrichtlinie können auch drohnengetragene Sensorik/Aktorik zur Pflanzenbestandsanalyse und Ausbringung von Nützlingen sowie digitale Optimierungsmaßnahmen zur Effizienzsteigerung von Bewässerungsanlagen gefördert werden. Die Antragstellung erfolgt online über iBALIS.
Förderwegweiser - Staatsministerium
Schwerpunkte
Förderwegweiser
Der Förderwegweiser liefert einen Überblick und informiert zu allen Förderprogrammen und Ausgleichszahlungen in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft. Die Informationen zu den Förderprogrammen und die Möglichkeit, Merkblätter und Formulare abzurufen, können im Einzelfall das Beratungsgespräch nicht ersetzen.
Termine im Kalenderjahr
Diese Seite liefert eine Übersicht wichtiger Termine, die vor allem für flächen- und tierbezogene Fördermaßnahmen bedeutsam sind. Das jeweils angegebene Datum ist der letztmögliche Zeitpunkt zur Antragstellung bzw. zur Mitteilung am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Förderkalender - Staatsministerium
Die Landwirtschaftsverwaltung unterstützt mit dem Portal iBALIS bei der Antragstellung von Förderprogrammen. Mehr
Die Abteilung L3 Prüfungen und Kontrollen besteht aus den Sachgebieten Förderkontrollen und Fachrechtskontrollen. Sie hat ihren Sitz am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Fürstenfeldbruck. Mehr
Flächenmonitoringsystem (FMS)
Mit dem Flächenmonitoringsystem (FMS) in der landwirtschaftlichen Förderung kommt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den Vorgaben der EU nach. Den Landwirten und Landwirtinnen in Bayern geben diese Änderungen mehr Flexibilität in der Förderabwicklung.
Flächenmonitoring in der landwirtschaftlichen Förderung - Staatsministerium
FAL-BY-App
Mit der mobilen App für landwirtschaftliche Förderung können georeferenzierte Fotos von landwirtschaftlichen Parzellen aufgenommen, zugeordnet und übermittelt werden. Die App wurde als Ergänzung zu iBALIS für Android und iOS entwickelt und ist auch offline verfügbar.
Detaillierte Anleitung zur FAL-BY-App - iBALIS-Benutzerhilfe
Nutzen Sie die Funktionen von FAL-BY,
- indem Sie KULAP-Maßnahmen einfach dokumentieren,
- bei unklaren Beobachtungen schnell reagieren,
- schon während des Jahres (z. B. beim Mähen) landwirtschaftliche Tätigkeiten dokumentieren,
- Änderungen der Flächennutzung unkompliziert melden.
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Aufgaben in FAL-BY bearbeiten
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Nachweis der Kennarten für die Ökoregelung 5 mit der FAL-BY App
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FAL-BY die Foto-App für landwirtschaftliche Förderung in Bayern
Allgemeinverfügung
Ausnahme von der Mindesttätigkeit für Bracheflächen
Für stillgelegte Flächen können Flächenzahlungen nur gewährt werden, wenn auf diesen Flächen jährlich bis zum 15.11. des jeweiligen Antragsjahres eine Mindesttätigkeit durchgeführt wird. Dies kann durch Mulchen, Mähen und Abfahren (ohne landwirtschaftliche Verwertung) oder durch eine Ansaat erfolgen. Auf Antrag kann beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) eine Ausnahme von der Pflicht zur jährlichen Durchführung einer Mindesttätigkeit genehmigt werden. Auf GLÖZ8- und ÖR1a-Brachen ist die Durchführung der Mindesttätigkeit generell nur in jedem zweiten Jahr erforderlich.
Für Bracheflächen, die in bestimmte Maßnahmen des Vertragsnaturschutzprogramms (VNP) einbezogen sind, wird eine Ausnahme von der jährlichen Mindesttätigkeit per Allgemeinverfügung genehmigt. In diesen Fällen müssen Landwirte keinen Antrag am zuständigen AELF stellen. Die konkreten VNP-Maßnahmen sind in der Allgemeinverfügung aufgeführt.
Allgemeinverfügung Mindesttätigkeit AELF Ingolstadt-Pfaffenhofen a.d.Ilm 113 KB