Jagd
Forstschutzzäune
Das Belassen alter Forstschutzzäune stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Während manche Waldbesitzer – vor allem bei kleineren Flächen – dem Einzelschutz vertrauen (mittels Fegespiralen, Verbissklemmen, Schafwolle oder ähnlichem), setzen viele andere Besitzer vor allem von größeren Kulturflächen auf den Schutz des Wildzaunes.
Einzelschutz oder Zaun – beide Schutzmaßnahmen sind dabei für die Waldbesitzer stets arbeitsintensiv und teuer.
Rechnet man die Kosten für Arbeit und Material bei Anschaffung, Unterhalt sowie Abbau und Entsorgung zusammen, so betragen laut Berechnung des Bayerischen Bauernverbandes zum Beispiel die Kosten eines Wildschutzzaunes je Hektar insgesamt etwa 3.500 Euro.
Rechnet man die Kosten für Arbeit und Material bei Anschaffung, Unterhalt sowie Abbau und Entsorgung zusammen, so betragen laut Berechnung des Bayerischen Bauernverbandes zum Beispiel die Kosten eines Wildschutzzaunes je Hektar insgesamt etwa 3.500 Euro.
Schon alleine wegen dieser hohen Kosten muss es das Ziel aller Beteiligten sein, den vom Gesetz her geforderten Wildstand herzustellen, der eine Verjüngung der Hauptbaumarten im wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen zulässt.
Die rechtliche Ausgangssituation bei den Forstschutzzäunen
Das Aufstellen eines Forstschutzzaunes spielt in mehrere Rechtsbereiche hinein:
Das Zäunen von Forstkulturen entspricht zunächst einmal der waldgesetzlichen Verpflichtung, den Wald vor Schäden zu bewahren.
Das Zäunen von Forstkulturen entspricht zunächst einmal der waldgesetzlichen Verpflichtung, den Wald vor Schäden zu bewahren.
Nach Naturschutzrecht dürfen Flächen in der freien Natur unter anderem „zur Vermeidung von Schäden an Forstkulturen“ gesperrt werden. Und nach dem Baurecht sind diese Schutzzäune als offene, sockellose Einfriedungen im Außenbereich genehmigungsfrei, soweit sie dem Schutz von Forstkulturen dienen.
Wie sieht es bei Forstschutzzäunen aus, die ihren Schutzzweck erfüllt haben?
Kulturzäune, die ihren Schutzzweck erfüllt haben, verlieren ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für ihre naturschutzrechtliche Zulässigkeit und baurechtliche Genehmigungsfreiheit! Sie müssen daher in Folge umgehend beseitigt werden!
Der Schutzzweck ist regelmäßig dann nicht mehr gegeben, wenn die vorher schutzbedürftigen Forstpflanzen weitgehend dem „Äser des Wildes“ entwachsen sind und daher eine „erhebliche und flächige“ Beschädigung der Pflanzen weitgehend ausgeschlossen ist oder wenn ein Zaun aufgrund von Baufälligkeit oder sonstigen Schäden wilddurchlässig geworden ist.
Das Belassen alter Zäune stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar!
Viele Waldbesitzer wissen nicht, dass das Belassen dieser ausgedienten Zäune eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellt, die sich auch finanziell auf den säumigen Waldbesitzer auswirken kann. Das Landratsamt wird regelmäßig den Abbau von überflüssig gewordenen Zäunen und auch die ordnungsgemäße Entsorgung des Zaungeflechtes anordnen.
Mittel- und langfristig können nur mischwaldverträgliche Wilddichten die Lösung des Gesamtproblems sein; Forstschutzzäune wären dann nur noch in Ausnahmefällen notwendig.
Verantwortungsbewusste Waldbesitzer werden den Abbau und die Entsorgung alter Zäune von sich aus durchführen, stellen diese doch nicht nur eine Beeinträchtigung für das Landschaftsbild dar sondern auch ein Hindernis für betriebliche Arbeiten wie das Fällen und das anschließende Rücken der eingeschlagenen Bäume.
Nicht zuletzt sind solche alten Zäune auch gefährliche und in vielen Fällen sogar tödliche Fallen für unsere Wildtiere.
Verantwortungsbewusste Waldbesitzer werden den Abbau und die Entsorgung alter Zäune von sich aus durchführen, stellen diese doch nicht nur eine Beeinträchtigung für das Landschaftsbild dar sondern auch ein Hindernis für betriebliche Arbeiten wie das Fällen und das anschließende Rücken der eingeschlagenen Bäume.
Nicht zuletzt sind solche alten Zäune auch gefährliche und in vielen Fällen sogar tödliche Fallen für unsere Wildtiere.
Die Waldbesitzer brauchen engagierte Jäger, die sie durch die Anpassung der Wildbestände unterstützen und die sich beispielsweise auch bei der Zaunkontrolle oder durch tätige Mithilfe beim Abbau der alten Zäune und/oder bei der Entsorgung des alten Geflechtes einbringen.